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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10. Februar 2023 entschieden, dass ein Verwalter, der nachweislich vergeblich versucht hat, ausreichende Vergleichsangebote einzuholen, dennoch einen Beschluss zur Vergabe eines Auftrags fassen kann, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies geschah im Kontext eines Falls, in dem ein Erstbeschluss zur Heizkostenabrechnung aufgrund eines materiellen Mangels für ungültig erklärt wurde.
Der BGH stellte fest, dass ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur unter besonderen Umständen zulässig ist, etwa wenn der Mangel behoben wurde oder sich die relevanten Umstände geändert haben. Der Schutz der Minderheitsrechte muss gewahrt bleiben, und es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Ordnungswidrigkeit eines Zweitbeschlusses, wenn dieser gegen die frühere gerichtliche Entscheidung verstößt.
Für Verwalter ist es wichtig, die Einholung von Vergleichsangeboten nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Verwaltung zu belegen. Wohnungseigentümer sind ebenfalls verpflichtet, Angebote einzuholen, insbesondere wenn sie auf mehrere bestehen. Die Anfechtungsklage dient dem Minderheitenschutz, und nur unter besonderen Umständen kann die Mehrheit einen identischen Zweitbeschluss fassen.
Insgesamt betont das Urteil die Notwendigkeit, schutzwürdige Belange bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen und die Autonomie der Wohnungseigentümer in der Verwaltung zu respektieren.
Quelle: Urteil vom 10.02.2023 Aktenzeichen V ZR 246/21
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