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Thermostatventile bzw. sonstiges Zubehör, das zur Regelung der Heizungswärme dient, sind Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Reparatur oder ihren Ersatz sind Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 WEG, so das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. November 2007.
Kommentar
Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass Thermostatventile sich in der Eigentumswohnung befinden und damit im Sondereigentum stehen. Das ist jedenfalls bei einer zentralen Heizversorgung nicht richtig. Denn in diesem Fall sind Thermostatventile und andere Regelungseinrichtungen für die Funktion der Gesamtanlage und auch für die Abrechnung in der Gemeinschaft notwendig und stehen deshalb im Gemeinschaftseigentum. Bei Beschädigungen sind sie auf Kosten der Gemeinschaft zu ersetzen, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Kostentragungsregelung vor. Gemäß § 16 Abs. 4 WEG kann im Einzelfall hinsichtlich der Kosten ein abweichender Beschluss gefasst werden, für den dann die so genannte doppelt qualifizierte Mehrheit benötigt wird.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2007, 8 W 404/07 – www.ibr-online.de
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