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Grundsätzlich ist es für die Übernahme von Kosten bei Sanierungen und Reparaturen für Wohnungseigentümer von Bedeutung, ob die Arbeiten am Gemeinschafts- oder am Sondereigentum erfolgen. „Im ersten Fall zahlt die Gemeinschaft, beispielsweise aus einer vorhandenen Instandhaltungsrücklage, im zweiten Fall muss ein Eigentümer die Kosten in vollem Umfange selber übernehmen“. Während bei vielen Reparaturen eine Zuordnung von vorneherein klar ist, kommt es in einigen Fällen aber auch immer wieder zu Auseinandersetzungen. Eine weitere Entscheidung fällte hierzu das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Das OLG vertrat richtigerweise die Auffassung, dass Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und deshalb Gemeinschaftseigentum sind.
Der betroffene Wohnungseigentümer konnte somit die drei aufgelaufenen Handwerkerrechnungen von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, die ihm aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile an der in seiner Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden waren.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2007, Az. 8 W 404/07
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
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