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Eine Regelung, nach der vom 01. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer selbst nach einem festgelegten Turnus zur Beseitigung von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlage der Gemeinschaft verpflichtet werden, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden. Eine solche Regelung bedarf vielmehr einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, so das OLG Düsseldorf.
Praxistipp
Es ist streitig, ob die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur so genannten tätigen Mithilfe verpflichtet werden können. Eine Beschlusskompetenz besteht nur für solche Tätigkeiten, die typischerweise Gegenstand einer Hausordnung sein können. Dabei kommt es allerdings darauf an, dass die zu regelnden Gegenstände den einzelnen Wohnungseigentümern bereits aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gesetzes obliegen. Dies ist z.B. bei Reinigungs- und Winterdiensten der Fall, denn die Verkehrssicherungspflicht für das Treppenhaus und den Gehsteig obliegt den Eigentümern.
Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf zumindest bezogen auf die Beseitigung des Laubs auf den Gehwegen falsch. Will man Verkehrssicherungspflichten den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss aufgeben, ist zu beachten, die Wohnungseigentümer gleichmäßig zu den Leistungspflichten heranzuziehen. Auch sollte die Eigenleistung in der Regel zu einer Kostenersparnis führen. Ist die Kostenersparnis im Vergleich zur Beschäftigung eines Dritten nur minimal oder ist der Arbeitseinsatz, der von den Wohnungseigentümern verlangt wird, unverhältnismäßig hoch, dann dürfte ein solcher Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2008, I-3 Wx 77/08 – www.justiz.nrw.de
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