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Nochmals: Einstellung von Forderungen in Jahresabrechnung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
In einem Fall, in dem der Verwalter in der Jahresabrechnung auch Forderungen gegen Dritte (eine Betreibergesellschaft) aufgeführt hatte, entschied das BayObLG dass Forderungen gegen Dritte in der Jahresgesamtabrechnung nichts zu suchen haben. Daher sei der entsprechende Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung insoweit für ungültig zu erklären
In dem Zusammenhang stellte das BayObLG die Grundsätze zur Erstellung einer Jahresabrechnung im Sinne des § 28 WEG dar. Danach muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die aus sich heraus ohne Hinzuziehung einer sachkundigen Person verständlich ist. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die im Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Beträge zu erfassen und keine Forderungen oder Verbindlichkeiten zu enthalten hat. Ausnahmsweise dürfen jedoch Zahlungen auf die Heiz- und Warmwasserkosten des Abrechnungszeitraums, auch wenn sie nicht im abgerechneten Wirtschaftsjahr getätigt wurden, Berücksichtigung finden, damit den Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprochen werden kann. Außerdem müssen aus der Jahresabrechnung der Anfangs- und Endbestand sowie die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten, insbesondere des Rücklagenkontos, ersichtlich sein.
( BayObLG, 28.02.2002 – 2Z BR 171/01 )
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