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Ficht ein Wohnungseigentümer vorsorglich fristwahrend alle Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, weil er das Versammlungsprotokoll nicht rechtzeitig erhalten hat und nimmt er später die Klage zurück, hat er die Verfahrenskosten zu tragen, nicht aber wie nach bisheriger Rechtsprechung – der Verwalter, so das LG München mit Beschluss vom 06. Februar 2008. Im entschiedenen Fall hatte ein Verwalter nach der Eigentümerversammlung eine Niederschrift angefertigt, diese aber nicht versandt, weil erforderliche Unterschriften von Wohnungseigentümern fehlten. Das Landgericht entschied, dass durch die Einführung der Beschluss-Sammlung jeder Eigentümer die verlässliche Möglichkeit habe, bereits wenige Tage nach der Eigentümerversammlung nachzuprüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden. Er muss nicht mehr auf das Protokoll warten. Damit besteht keine Grundlage mehr für eine vorsorgliche Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen vor Erhalt des Protokolls.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG München, Beschluss vom 06. Februar 2008, 1 T 22613/07, WuM 2008, 243 ff.
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