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Mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes, das am 01.07.2007 in Kraft trat, werden sich auch Erleichterungen hinsichtlich der Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ergeben. Konnte bisher – soweit nicht in der Teilungserklärung eine besondere Regelung vorhanden war – der Verteilerschlüssel nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden, soll es nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gemäß dem dann geltenden § 16 Abs. 3 WEG zulässig sein, für die Verteilung der Betriebsund Verwaltungskosten abweichende Regelungen durch Mehrheitsbeschluss zu treffen, soweit die neuen Verteilungsmaßstäbe nach dem Verursacher- oder Verbrauchsprinzip bestimmt werden und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OLG München vom 22.12.2006 – Aktenzeichen: 32 Wx 165/06 – von Bedeutung. Nach dieser Entscheidung muss dem
Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung, die den Beschluss zur Änderung des Verteilerschlüssels fasst, zu entnehmen sein, zu welchen Kostenpunkten der Beschluss gefasst ist. Für Beschlüsse, die Änderungen von Kostenverteilungsschlüsseln vorsehen, die auch für Sondernachfolger gelten, können bei der Auslegung der Beschlüsse nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben. Lassen sich aus dem Protokoll eindeutig zuzuordnende Feststellungen für die Festlegung des Verteilerschlüssels nicht erkennen, hält das OLG München in seiner Entscheidung solche Beschlüsse für nicht wirksam, da es dann an der notwendigen Bestimmtheit und Klarheit mangelt.
Quelle: Rechtsanwältin Jutta Breihold – Hamburg Breiholdt & Voscherau Rechtsanwälte www.breiholdt-voscherau.de
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