Neuer Beschluss über bestehende Schuld ist nichtig

Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

BGH, Urteil v. 9.3.2012, Az.: V ZR 147/11


Quelle: www.ml-fachinstitut.de