Neue, um 83% größere Balkone sind keine modernisierende Instandsetzung

Selbst wenn alte Balkone abbruchreif sind, können neue Balkone, die in der Grundfläche 83% größer sind als die alten Balkone, nicht mehr als Maßnahme modernisierender Instandsetzung mit Mehrheit beschlossen werden, so das AG Düsseldorf. Es handelt sich dann um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Eine solche bauliche Veränderung bedarf aber der Zustimmung der davon nachteilig betroffenen Eigentümer.

Praxistipp

Eine modernisierende Instandsetzung setzt grundsätzlich zunächst einmal einen Instandsetzungsbedarf voraus. Das wird vielfach übersehen. Ohne Instandsetzungsbedarf kann eine Modernisierung vorliegen. Mit der WEG-Novelle ist es jetzt möglich, reine Modernisierungen zu beschließen. Erforderlich ist dazu allerdings das Erreichen der sog. doppelt qualifizierten Mehrheit, also dreiviertel der stimmberechtigten Eigentümer mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile müssen zustimmen, § 22 Abs. 2 WEG. Vorliegend könnte die Vergrößerung der Balkone auch als Modernisierung angesehen werden, so dass dann nicht alle nachteilig Betroffenen zustimmen müssen, sondern "nur" die doppelt qualifizierte Mehrheit. Die Abgrenzung zur baulichen Veränderung kann im Einzelfall jedoch schwierig sein.
Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: AG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2007, 291 II 148/06, ZMR 2008, 250