Miteigentümer eines Eigentümerwegs darf nicht eigenmächtig einen Maschendrahtzaun auf diesem errichten

Auch Mehrheit der Anteile befähigt nicht zu Änderung der Gestalt und Zweckbestimmung des Weges

 

Ein Miteigentümer eines Eigentumswegs darf nicht eigenmächtig einen Maschendrahtzaun auf dem Weg errichten, auch dann nicht, wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

 

Die Kläger erwarben im Jahr 2002 ein Hausgrundstück. Mit im Kauf enthalten war auch ein Anteil von einem Zehntel an einem Eigentümerweg, der die Zufahrt zu mehreren Grundstücken, auch zu dem der Kläger ermöglichte und der auch als Verkehrsweg und Parkplatz genutzt wurde. Der Beklagte besaß acht Zehntel des Eigentümerwegs, ein weiterer Anwohner ein weiteres Zehntel. Ohne Zustimmung der anderen Eigentümer ließ der Beklagte quer über den Eigentümerweg in dessen hinteren Bereich einen Maschendrahtzaun mit Tor errichten. Zu diesem Tor hatte nur er einen Schlüssel. Als die Kläger ihn zur Beseitigung des Zauns aufforderten, weigerte er sich. Deshalb zogen die Kläger vor das Amtsgericht München.

 

Sie forderten die Beseitigung des Zauns, da ihre Nutzung beeinträchtigt sei. Schließlich könnten sie wegen des Zauns den Teil des Weges nicht mehr betreten. Eine Notwendigkeit für den Zaun bestünde nicht. Der Beklagte wolle sich auf diesem Weg nur eigene Stellflächen schaffen, um die hinteren Grundstücke besser verkaufen zu können.

 

Der Beklagte war der Meinung, er habe völlig zu Recht gehandelt. Schließlich befinde sich auf den Grundstücken, die hinter dem Zaun lägen, ein Teich. Dieser verleite Kinder zum Spielen. Deshalb müsste bereits zu deren Schutz ein Zaun angebracht. Außerdem sei der abgetrennte Teil sowieso nicht nutzbar, da er unbefestigt, nicht befahrbar und sumpfig sei. Und zu guter Letzt habe er acht Zehntel des Eigentums und könne deshalb ohne Rückfrage den Zaun errichten.

 

Das Amtsgericht München belehrte ihn allerdings eines anderen. Bei der vorliegenden Miteigentümergemeinschaft handele es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Eine- wie hier – einschneidende Änderung der Gestalt und Zweckbestimmung des Weges könne daher – auch nicht von dem Eigentümer mit den meisten Anteilen – verlangt werden. Schließlich sei es Zweck des Weges, von den Eigentümern zu Fuß oder mit dem Auto als Verkehrs- oder Parkfläche genutzt zu werden. Dies sei jetzt nicht mehr vollständig möglich. Ob der Weg sumpfig sei oder nicht, spiele keine Rolle. Schließlich könne man ihn befestigen. Die Gefährdung der Kinder könne auch auf andere Weise, zu Beispiel durch Zuschüttung des auf dem Weg befindlichen Teils des Teiches erreicht werden.

 

Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht München I (Urteil vom 23.11.06, AZ: 31 S 12463/05) zurückgewiesen.

 

Amtsgericht München; Urteil vom 16.06.2005

[Aktenzeichen: 275 C 38778/04]

 

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de