Mindestens drei Alternativangebote müssen es sein

 

Bei der Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe müssen den Wohnungseigentümern mindestens drei Alternativangebote vorliegen. Liegen weniger vor, ist der Beschluss anfechtbar. 
Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2017, Az.: 2-13 S 2/17
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