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Die Frage, ob Mieter einen Anspruch auf das Halten von Haustieren in ihrer Wohnung haben, ist rechtlich umstritten. Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass der Vermieter frei in seiner Entscheidung ist, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will. Er kann von Mieter zu Mieter unterschiedlich entscheiden. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln einen Mieter dazu verurteilt, seinen Hund wieder abzuschaffen.
Der Mieter hatte sich einen Hund angeschafft, ohne zuvor die Zustimmung seines Vermieters einzuholen. Dazu war er mietvertraglich aber verpflichtet. Ihm war nur das Halten von Kleintieren (z.B. Ziervögel und Zierfische) ohne vorherige Zustimmung erlaubt. Vor Gericht meinte der daraufhin von seinem Vermieter verklagte Mieter, dass der Vermieter in seinem Ermessen, ob er die Hundehaltung erlaube, nicht frei sei – insbesondere, weil er in dem gleichen Haus und in den Nachbarhäusern mehreren Mietern die Haltung von Hunden und Katzen gestattet habe.
Das Landgericht Köln gab dem Vermieter Recht, da der Mieter gegen die insoweit wirksame Klausel des Mietvertrags verstoßen habe. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung auch dann frei, wenn er bereits in anderen Wohnungen Hunde geduldet habe. Im Mietrecht gebe es nämlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter. Das grundgesetzliche Gleichstellungsgebot (Art. 3 Grundgesetz) gelte grundsätzlich nicht im Verhältnis zwischen Privatleuten. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch des Mieters auf z.B. gleiche Miete oder gleiche Ausstattung der Wohnung.
Dies sei bei der Tierhaltung nicht anders. Gerade wenn bereits mehrere Tiere im Wohnobjekt gehalten werden, könne das Hinzukommen weiterer Tiere zu Problemen und Streitigkeiten führen, so dass eine Selbstbindung des Vermieters nicht angenommen werden könne. Auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Nachbarn oder Mitmieter nichts gegen die Tierhaltung einwenden, sei eine Einschränkung des Ermessens nicht gerechtfertigt. Gerade in größeren Mietobjekten komme es immer wieder zu einem Wechsel im Mieterbestand. Deshalb könne sich das Einverständnis der aktuellen Mitmieter bei einem Mieterwechsel schnell ändern. Dann aber laufe der Vermieter Gefahr, sich Beschwerden und dem Verlangen auf Einschreiten oder Mietminderung ausgesetzt zu sehen.
Die Richter befanden deshalb, dass es im freien Ermessen des Vermieters stehe, inwieweit er sich diesem Risiko aussetzen wolle – und zwar bis zur Grenze der schikanösen Rechtsausübung. Diese Grenze sei in vorliegendem Fall aber nicht überschritten. Es stelle auch keinen Rechtsmissbrauch durch den Vermieter dar, dass dieser einige Monate abgewartet hatte, bis er die Beseitigung des Hundes verlangte. Für eine Verwirkung seines Anspruchs fehle es neben eines längeren Zeitablaufs an einem Umstandsmoment. Denn die Beklagten haben den Hund nicht etwa im Vertrauen auf ein Untätigsein des Vermieters angeschafft, sondern ohne vorherige Information oder Nachfrage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/we)
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