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Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß Vorschrift stellt alleine noch keinen Grund für die Ungültigkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse dar.
Der Anfechtende muss darlegen, dass ihm gerade aufgrund dieses Fehlers der Verwaltung die Mitwirkung auf der Eigentümerversammlung versagt war.
Das AG Idstein hat mit seinem Urteil vom 07.09.2015 zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Ladungsfrist nur um eine Sollvorschrift handelt. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist kann ohne jede Auswirkung auf die Teilnahmebereitschaft eines Wohnungseigentümers bleiben. Verspätet sich die Ladung um ein oder zwei Tage, verhindert dies die Mitwirkung des Wohnungseigentümers an der Willensbildung nur dann, wenn er gerade aufgrund dieses verspäteten Zugangs andere terminliche Dispositionen getroffen hat.
Insoweit unterscheidet sich dieser Ladungsmangel in seinen Auswirkungen deutlich von der gänzlich unterlassenen Ladung eines Miteigentümers oder der Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten in die Ladung. In diesen Fällen weiß der betroffene Wohnungseigentümer von vorneherein nicht über den Gegenstand der Beschlussfassung Bescheid, sodass eine widerlegliche Vermutung für die Fehlerhaftigkeit der Willensbildung und somit für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses spräche.
Außerdem machte das AG Idstein Ausführungen zur themenabhängigen Anwesenheit eines Nichteigentümers, der entgegen § 29 WEG zum Mitglied des Verwaltungsbeirates gewählt worden war. Diesem stehe ein Recht zur Anwesenheit auf der Eigentümerversammlung nur insoweit zu, als sein spezifischer Aufgabenbereich, etwa im Rahmen der Prüfung der Jahresabrechnung, betroffen sei. Verbliebe er auch bei anderen Tagesordnungspunkten in der Eigentümerversammlung, so seien die in seiner Anwesenheit gefassten Beschlüsse anfechtbar.
Eine „Rettung“ ist auch nicht durch einen Spontanbeschluss zur Geschäftsordnung möglich. Gegen die Zulassung oder Nichtzulassung Dritter zur Versammlung gibt es nur begrenzt Rechtsschutz. Es handelt sich bei Zulassungsoder Ausschlussbeschlüssen um reine – wenn auch ggf. rechtswidrige – Geschäftsordnungsentscheidungen.
Quelle: IVD
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