Ladungsfehler bei Wohnungseigentümerversammlung


Auch ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 24 Absatz 4 WEG rechtfertigt grundsätzlich die Kausalitätsvermutung vom Ladungsmangel zum konkret gefassten Beschluss. Die Regelung in der Teilungserklärung „für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Sondereigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist“ regelt nicht den Nichtzugang der Ladung, sondern kommt nur bei einer Adressenänderung zum Tragen.