Kreditaufnahme – Ein Beschluss darüber entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Ein Beschluss der Wohnungsei­gentümer, der den Verwalter zur Kre­ditaufnahme bevollmächtigt, ent­spricht ordnungsmäßiger Verwal­tung, wenn sich der Kreditbetrag im Verhältnis zur Summe der Haus­geldzahlungen aller Wohnungsei­gentümer in einem bestimmten Rah­men hält und der Kredit zur Über­brückung eines kurzfristigen Liqui­ditätsengpasses dient.

BayObLG, Beschluss vom 30. Juni 2004, 2Z BR 058/04

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Siehe auch Beschlussvorschlag dazu:

ÜBERZIEHUNG DES GEMEINSCHAFTSKONTOS (KREDITAUFNAHME) – ORGA