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Im vorliegenden Fall hatte ein WEG-Verwalter eine Kreditlinie auf einem WEG-Konto, das auf den Namen des Verwalters lief, in Anspruch genommen. Der Verwalter war hierzu jedoch nicht durch einen Eigentümerbeschluss ermächtigt. In einem solchen Fall müssen die Eigentümer für den Kredit nur dann aufkommen, wenn die Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung oder ihrem Interesse und Willen entsprochen hat. Eine Kreditaufnahme entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kredit die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer für drei Monate nicht übersteigt und dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überbrücken. In allen anderen Fällen kommt es auf das Interesse der Eigentümer an. Sofern der Kredit der Finanzierung einer Maßnahme dienen soll, die wesentlich teurer ist als von den Eigentümern ursprünglich angenommen, so ist dies nicht im Interess e der Eigentümer. Daher muss der Verwalter in diesem Fall selber für die Rückzahlung aufkommen. Er kann von den Eigentümern keine Erstattung verlangen.
LG Köln, 26.8.2010, Az: 29 S 177/09
Quelle: /www.ml-fachseminare.de/
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