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Der Verwalter hat ein gerichtliches Verfahren grob verschuldet und die Kosten desselben gemäß § 49 Abs. 2 WEG zu tragen, wenn er für seine eigene Entlastung mit ihm zur Verfügung stehenden Vollmachten stimmt. So entschied das Amtsgericht Neuss. Der Verwalter ist bei der Beschlussfassung über seine eigene Entlastung natürlich von der Abstimmung ausgeschlossen, sowohl mit eigenem als auch mit bevollmächtigtem Stimmrecht. Setzt er sich darüber hinweg, ist dies eine so grobe Verletzung seiner Pflichten, dass er die durch ein mögliches gerichtliches Verfahren verursachten Kosten zu tragen hat. Praxistipp Bereits vor der WEG-Novelle war es möglich, die Kosten des Verfahrens dem Verwalter aufzuerlegen, wenn er das Verfahren und damit die Kosten aufgrund von Vertragsverletzungen zu vertreten hatte. Aus Gründen der Prozessökonomie soll dies auch im Rahmen der ZPO möglich sein. Vergessen hat der Gesetzgeber allerdings, einen Rechtsbehelf zugunsten des Verwalters vorzusehen. Bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen muss es dem Verwalter aber möglich sein, sich gegen die Kostenentscheidung zu wehren. Daher wird vorgeschlagen, ihm ein Beschwerderecht in analoger Anwendung der gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Ob die Rechtsprechung diesem Vorschlag folgt, ist noch nicht bekannt. Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de Fundstelle: AG Neuss, Urteil vom 28.01.2008, 101 C 442/07, WuM 2008, 242 |
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