Kosten der Tiefgarage tragen alle Eigentümer

 

Die Bestimmung einer Teilungserklärung, die die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ anteilig mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums belastet, ist dahin auszulegen, dass sich dieser Verteilungsschlüssel auf sämtliche Sondereigentümer und damit auch auf die Eigentümer von Garagen bezieht, an denen selbständige Teileigentumsrechte begründet worden sind. Die Garageneigen Garageneigentümer müssen sich deshalb an den Kosten des Wohngebäudes ebenso beteiligen wie umgekehrt die

Wohnungseigentümer an den Kosten der Garagen.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2006, 15 W 135/05, DNotZ 2006, 692-695

= ZWE 2006, 433-439

 

Quelle: www.rieckehamburg.de