Keine Pflichtverletzung des Verwalters bei Vermietung an Sozialhilfeempfänger

Der Verwalter verletzt nicht dadurch die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Auftraggebers, dass er an einen Sozialhilfeempfänger vermietet.

Hintergrund

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung, die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Ferner ist die Verwalterin u. a. mit dem Abschluss von Mietverträgen betraut. 1996 schloss die Verwalterin einen Mietvertrag mit P. ab. Dieser räumte die Wohnung im August 1999. Die Abrechnung für die Zeit vom 1.1.1999 bis 31.8.1999 ergab einen Kostenanteil für Wasser und Abwasser i. H. v. 7.501,01 DM.

Der Eigentümer nimmt die Verwalterin auf Erstattung der durch den überhöhten Wasserverbrauch entstandenen Kosten in Anspruch.

Entscheidung

Eine Pflichtverletzung der Verwalterin liegt nicht darin, dass sie die Wohnung an einen Sozialhilfeempfänger vermietet hat. Wer die Besorgung der Verwaltung eines vermieteten Anwesens übernimmt, verpflichtet sich, erkennbare Vermögensnachteile oder Schäden des Auftragebers abzuwenden. Dazu gehört, finanziell „zuverlässige“ Mieter auszuwählen. Der Mieter war zwar selbst finanziell nicht in der Lage, die Verpflichtungen des Mietvertrags zu erfüllen. Indes hat das Sozialamt sämtliche Zahlungen von Beginn des Mietverhältnisses erbracht. Die erhöhten Wasser- und Abwasserkosten wurden nur nicht gezahlt, weil die Ursache des ungewöhnlich hohen Verbrauchs ungeklärt ist.

Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf eine Verletzung von Überwachungspflichten gestützt werden. Zwar hat die Verwalterin die laufende Überwachung des baulichen Zustands und die Vergabe der notwendigen Reparaturmaßnahmen übernommen. Eine laufende Überwachung des Mietobjekts ist aber nur in Grenzen möglich. Das Hausrecht des Mieters an seinen Räumlichkeiten schließt ein Recht des Vermieters und des Verwalters, diese jederzeit betreten und besichtigen zu können, aus. Wenn keine Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Mieter vorliegen, kann es nur in angemessenen zeitlichen Abständen – etwa alle zwei Jahre – ausgeübt werden.

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.10.2007, 5 W 219/07-75

http://www.bethgeundpartner.de/fileadmin/bethge-data/Presse/MietRB/MietRB_4-08.BO_01.pdf