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Das Amtsgericht München entschied, dass die Weiterleitung einer beleidigenden E-Mail durch die Hausverwaltung an die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keine Ehrverletzung oder Verletzung des Postgeheimnisses darstellt. Die Klägerin, eine WEG-Eigentümerin, hatte eine beleidigende E-Mail an die Hausverwaltung gesendet, die der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats an alle Eigentümer weiterleitete.
Die Klägerin klagte auf Richtigstellung und Unterlassung, sah sich jedoch zu Unrecht an den Pranger gestellt. Das Gericht wies die Klage ab, da der Beklagte keine falschen Tatsachen behauptet hatte und die E-Mail der Klägerin inhaltlich unverändert weitergeleitet wurde. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Postgeheimnis in diesem Fall nicht verletzt wurde, da es sich um eine elektronische Nachricht handelte.
Das Gericht entschied, dass die Weiterleitung der E-Mail nicht rechtswidrig war und die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht verletzt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München Urteil vo 2.07.2024
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