Keine doppelte Beschlussfassung über Zahlungsrückstände

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf eine bereits zuvor beschlossene Hausgeldforderung nicht nochmals beschließen. Dafür fehlt ihr die Beschlusskompetenz. Der Beschluss ist nichtig. Im Jahre 2008 wurden Einzelabrechnungen für das Jahr 2007 beschlossen. Dabei wurden bei einzelnen Wohnungseigentümern in den Abrechnungen auch die bereits im Jahr zuvor beschlossenen, aber noch nicht bezahlten Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2006 aufgeführt.