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Beschluss des BayObLG vom 19.02.1998, 2 Z BR 119/97, NJW-RR 1998, 1709
Die Entlastung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft kommt nicht in Betracht, wenn die von dem Beirat geprüfte Jahresabrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss. Im konkreten Fall waren Soll-Beträge, also geschuldete, jedoch tatsächlich nicht geleistete Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage in das Rücklagenkonto gebucht worden. Welche Zahlungen tatsächlich auf die Instandhaltungsrücklage geleistet wurden, ergab sich aus der Abrechnung nicht. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, weil Soll-Beträge der Gemeinschaft tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Die Entlastung des Beirats widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Beirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Das wurde hier vom BGH bejaht.
Kommentar
Es entspricht der herrschenden Meinung, dass eine Beiratsentlastung (wie eine Verwalterentlastung) nicht in Betracht kommt, wenn Ansprüche gegen den Beirat bestehen könnten. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass der Beirat eine Jahresabrechnung geprüft hat, die sich später als fehlerhaft herausstellt. Auch der Beirat muss also die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung kennen, um überhaupt beurteilen zu können, ob die von ihm geprüfte Abrechnung diesen Anforderungen entspricht.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de, Fundstelle: BGH, Urteil vom 04. Dezember 2009, V ZR 44/09
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