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Ein Wohnungseigentümer, der mit Hausgeldzahlungen im Rückstand ist, kann weder von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden, noch kann ihm das Stimmrecht entzogen werden. Dies gilt auch, wenn die Gemeinschaftsordnung dies so vorsieht. Eine entsprechende Regelung ist nichtig. Sowohl das Teilnahme- als auch das Stimmrecht sind elementare Mitgliedschaftsrechte. Entfallen sie, wird dem Eigentümer die Befugnis abgeschnitten, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen, so der BGH.
Praxistipp
Der BGH hat damit die im Newsletter vom 07. Juli 2010 besprochene, anders lautende Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth aufgehoben. Auch Eigentümer, die das Hausgeld nicht zahlen, dürfen an Eigentümerversammlungen teilnehmen und abstimmen. Werden sie ausgeschlossen, sind sämtliche Beschlüsse fehlerhaft und auf Anfechtung für ungültig zu erklären. Denn der Ausschluss des Eigentümers stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätten.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010, V ZR 60/10 – www.bundesgerichtshof.de
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