Kein Anspruch auf Installation einer Wallbox

Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat keinen Anspruch auf erstmalige
ordnungsgemäße Herstellung eines Elektroanschlusses zwecks Aufladens eines
Elektroautos (a. A. als Vorinstanz AG München, ZMR 2015, 632).
Die Herstellung eines Elektroanschlusses ist eine bauliche Veränderung, auf die der
einzelne Eigentümer keinen Anspruch hat. Wenn mehrere Eigentümer in einer größeren
WE-Anlage einen derartigen Antrag stellen, gäbe es bei Zustimmung eine nicht
hinnehmbare Vielzahl von Kabeln und Zuleitungen.
Der Anspruch auf Zustimmung ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs.5 Nr.6 WEG, der nur
einen Mindeststandard ermöglichen soll.
Herstellung eines Elektroanschlusses an einem Tiefgaragenstellplatz
LG München I, Urteil vom 21.01.2016, 36 S 2041/15, ZMR 2016, 569
Anmerkung: vgl. dazu Happ DWE 2016, 136 ff, Dötsch AnwZert MietR 15/2016 Anm.2, Dötsch MietRB
2016, 241 -248 und Dötsch IMR 2016, 335; Häublein AnwBl. BE 2016, 334 – 336, Häublein AnwZert
Mietrecht 9/2015 Anm. 2 und Häublein ZWE 2015, 255 – 257.

Quelle: Dr. Riecke