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Grundlagen – vom FIT Fries Rechtsanwälte Immobilienteam:
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterlegenen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder – wie hier – Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen. Inwieweit hierzu auch die bei der Verwaltung nach dem Verwaltervertrag entstehenden Kosten zählen, ist strittig.
Hierzu LG Frankfurt – Urteil vom 11.06.2014 – 2-13 S 168/13:
Ein Beschluss dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben hat, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig. Denn durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem WE oder nach einer Vereinbarung die WE durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung (BGH NJW 2000, 3500). Die Möglichkeit der Übertragung der Erstellung der Hausordnung ist weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt daher. Es ist insbesondere kein Grund dafür ersichtlich, dass die WE eine ihrer Kernaufgaben (§ 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG) ohne jegliche Konkretisierung auf einen Dritten übertragen, ohne diesen insoweit einer inhaltlichen Kontrolle oder inhaltlichen Vorgaben zu unterwerfen.
Grundlagen – vom FIT Fries Rechtsanwälte Immobilienteam:
Es sind gem. §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1 WEG – soweit nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes geregelt ist – allein die Wohnungseigentümer zur Aufstellung einer Hausordnung berufen. Diese Aufgabe können sie nicht insgesamt auf einen Dritten übertragen, sondern müssen über die Hausordnung selbst eine Beschlussfassung herbeiführen.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
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