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Sondervergütung für den Verwalter
Hierzu gleichfalls BGH, Urteil vom 18.02.2011 – Az. V ZR 197/10:
Soweit der Verwalter eine Sondervergütung geltend macht, die nach den Bestimmungen des Verwaltervertrags bei Anfall einer eventuellen Bauleitung und Bauüberwachung fällig wird, ist diese Vertragsklausel nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Solche vorformulierten Vertragsklauseln sind so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Hiernach ist die Klausel nicht zu beanstanden. Nach der Formularabrede sollen bestimmte, über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehende Leistungen honoriert werden.
Anmerkung Fries Immobilienteam:
Die Voraussetzungen für ein Sonderhonorar bei Anfall eventueller Bauleitung und Bauüberwachung sind nicht gegeben, wenn Leistungen des Verwalters in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegenden Pflicht, die Instandsetzungsarbeiten wie ein Bauherr zu überwachen, vorliegen. Hier wäre eine normale Verwaltertätigkeit gegeben, die nicht besonders zu honorieren ist.
Darüber hinausgehende Leistungen des Verwalters bei der Bauüberwachung und -leitung, die üblicherweise von einem Architekten erbracht werden, unterfallen demgegenüber der Sondervergütungspflicht.
Quelle: www.friesrae.de
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