Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in der nächsten Eigentümerversammlung; §§ 23, 24 WEG

 

LG Hamburg, AZ: 318 T 16/22, 13.07.2022
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1. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachliche Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.

Der Einladende hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit / Richtigkeit / Sachlichkeit zu prüfen.

2. Wenn das Ziel eines Wohnungseigentümers allerdings darin besteht, durch seinen Antrag oder durch eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung der Eigentümer zu gefährden oder die Versammlung ihres Zweckes zu berauben, ist sein Vorgehen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Der in Aussicht genommene Beschluss darf auch nicht von vornherein rechtswidrig und also unter allen Umständen anfechtbar sein.