Jahresabrechnung durch einen unterjährig neu bestellten Verwalter

 

Tritt im Laufe eines Jahres ein neuer Verwalter seinen Dienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft an, so muss dieser die Jahresabrechnung dennoch für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr erstellen.

 

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 216/03)