Jahresabrechnung darf nicht unter Vorbehalt genehemigt werden

 

Genehmigen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung nur unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen, ist dieser Beschluss mangels Bestimmtheit nichtig. Nachzahlungen aus der Abrechnung werden durch den Beschluss nicht fällig. 

AG Lüneburg, Urteil vom 29.03.2016, Az.: 39 C 295/15

 

Quelle: http://www.mlseminare.de