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Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Fenster/Türelemente) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung Einzelner des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums.
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003, Aktenzeichen 2 ZBR 145/03
Im Einzelfall kann dahinstehen, ob ein gesamtes Fenster/Türelement oder nur Teile davon zwingend Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Absatz 2 WEG sind. Dieses ist dann der Fall, wenn die Teilungserklärung dahingehende Regelungen enthält. Unabhängig von der Zugehörigkeit zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum kann sich die Kostentragungspflicht bezüglich der Instandsetzung/Instandhaltung aus der Teilungserklärung ergeben. Denkbar ist eine Vereinbarung dahingehend, dass der einzelne Wohnungseigentümer zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Außenfenster mit Ausnahme des Streichens der Außenseiten verpflichtet ist und jeder Wohnungseigentümer allein die Kosten von Reparaturen und sonstigen Maßnahmen am Wohnungseigentum zu tragen hat, soweit er sie gemäß vorstehender Regelung selbst vornehmen muss. Eine solche vom Gesetz abweichende Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Autor: Johannnes Steger
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