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Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 12.03.2003 (Aktenzeichen: 3 Wx 377/02) hin. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung wird zumeist auch in der Teilungserklärung bestätigt, wobei es möglich ist, von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Gemeinschaft Ausnahmen vorzusehen. Ist in einer Einschränkung in der Teilungserklärung insoweit aufgenommen, dass die Fensterscheiben auszutauschen sind, so umfasst dieses schon nach seiner sprachlichen Fassung nicht den Austausch der kompletten Fenster.
Autor: Johannes Steger
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