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Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung
Der Verwalter ist verpflichtet, jederzeit die "Istwerte" der Instandhaltungsrücklage zu kennen und muss sie deshalb in der Jahresabrechnung angeben (können). Ob der Verwalter auch die "Sollwerte" angibt oder nicht, steht ihm solange nichts anderes vereinbart ist frei.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.12.2005, Aktenzeichen 5 W 166/05.
Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört unter anderem gemäß § 21 Abs. 5 WEG die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung. Es soll so gewährleistet werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft über ausreichende Liquidität verfügt, gegebenenfalls erforderliche Reparaturen etc. auszuführen. Gemäß § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Aus der Vorschrift über den Mindestinhalt des Wirtschaftsplans in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG und aus den Grundsätzen, die Rechtsprechung und Lehre zur Rechenschaftspflicht des Verwalters entwickelt haben, wird abgeleitet, welche Anforderungen eine Jahresabrechnung genügen muss. Danach muss die Jahresabrechnung alle Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft im betreffenden Rechnungsjahr enthalten, weiter erkennen lassen, wofür die Ausgaben getätigt wurden, ferner den Stand der für die Wohnungseigentümer geführten Bankkonten zu Anfang und Ende des Rechnungsjahres mitteilen und schließlich die Entwicklung des Vermögens der Wohnungseigentümer, also insbesondere der Instandhaltungsrücklage, darstellen. Nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr dürfen in die Abrechnung aufgenommen werden. Die Jahresabrechnung ist insoweit keine Gewinn- und Verlustrechnung und keine Bilanz, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen muss die Entwicklung des Vermögens der Wohnungseigentümer, also insbesondere der Instandhaltungsrücklage, so übersichtlich und verständlich dargestellt werden, dass die Wohnungseigentümer sie ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe verstehen können.
Quelle: www.breiholdt.de Autor: Johannes Steger
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