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Der Verwalter kann, um für die Gemeinschaft Zinsgewinne zu erzielen, Liquiditätsüberschüsse im laufenden Kalenderjahr vom Girokonto der Eigentümergemeinschaft auf das Rücklagenkonto umbuchen. Auch umgekehrt sind nach Ansicht des Kammergerichts Berlin Rückbuchungen zulässig, wenn das Girokonto keine ausreichende Deckung für die laufenden Bewirtschaftungskosten aufweist. Dies macht auch Sinn, um Überziehungszinsen bei zu geringer Deckung des Girokontos zu vermeiden. Außerdem ist es logisch: Warum sollte man nicht Gelder zurückbuchen dürfen, die man vorher erst auf die Rücklage übertragen hat? In der Jahresabrechnung muß der Verwalter im übrigen nicht jede dieser Umbuchungen einzeln aufzeigen.
KG, Beschluß v. 19.07.2004, 24 W 305/02 in MietRB 2005, 75
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