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Wie das Ergebnis der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung festgestellt wird, bestimmt mangels entgegenstehender Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung der Versammlungsleiter. Dabei setzt sich immer mehr die so genannte Subtraktionsmethode durch. Es werden zunächst die Ja-Stimmen gezählt, dann die Nein-Stimmen. Sodann werden die Enthaltungen nicht mehr gesondert gezählt, sondern als rein rechnerische Differenz zwischen der Summe der anwesenden / vertretenen Stimmen und der gezählten Ja- und Nein-Stimmen notiert. Dieses Verfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) gebilligt. Schon der Bundesgerichtshof hatte die Subtraktionsmethode unter dem Vorbehalt gebilligt, dass sichergestellt sei, dass die Zahl der Abstimmenden feststehe, z.B. durch Einlass- und Ausgangskontrollen. Weitergehender nun das BayObLG: Danach bedarf es keiner besonderen organisatorischen Maßnahmen zur Feststellung des Mehrheitswillen. Voraussetzung ist allerdings, dass eindeutige Verhältnisse und klare Mehrheiten vorliegen. Folge der Entscheidung: Ist unstreitig, dass die im Abstimmungszeitpunkt anwesenden Eigentümer die Mehrheit repräsentieren, ist es ohne Aussicht auf Erfolg, sich gegen die Anwendung der Subtraktionsmethode zu wenden. Allerdings: Bei Zweifeln an den Mehrheitsverhältnissen ist davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter zu Unrecht festgestellt hat: „mehrheitlich angenommen“. (BayObLG, 2Z BR 109/04).
Quelle: http://www.brennecke-partner.de
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