Immer noch nicht hinreichend bekannt: Jahresabrechnung – Abrechnung zu unrecht entnommener Beträge

 

 

„In die Jahresabrechnung sind vom Verwalter aus dem Gemeinschaftskonto entnommene Beträge einzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob er dazu berechtigt war.“ 

Ein „Klassiker“ des Wohnungseigentumsrechts:

Der Verwalter tätigt eine Ausgabe in dem Glauben, hierzu berechtigt bzw. verpflichtet zu sein. Nachträglich stellt sich heraus, dass die Zahlung nicht hätte erfolgen dürfen. Ein Wohnungseigentümer moniert anlässlich der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, dass die Ausgabe dort nicht erscheinen dürfe.