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Der Beschluss der Wohnungseigentümer dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben hat, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.
Der Beschluss „Die Verwaltung wird der Eigentümergemeinschaft und den Mietern eine allgemeingültige Hausordnung zukommen lassen“ ist dahin zu verstehen, dass dem Verwalter die Aufgabe übertragen wird, eine Hausordnung zu erstellen. Der Beschluß kann nur so verstanden werden, dass die Eigentümer den Verwalter ermächtigen wollten, eine Hausordnung aufzustellen, die verbindlich ist. Dies geht aber aus o.g. Gründen nicht. Die Wohnungseigentümer sind gemäß §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1 WEG zur Aufstellung einer Hausordnung berufen. Diese Aufgabe kann nicht insgesamt auf einen Dritten übertragen werden, sie muss über die Hausordnung selbst einen Beschluss fassen.
LG Frankfurt/Main, 11.6.2014 – Az: 2-13 S 168/13
Quelle: http://www.anwaltonline.com/urteile/index.html
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