Hausgeldzahlungen gehören nicht auf Treuhandkonten 

 

Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, Hausgeldzahlungen auf ein offenes Treuhandkonto zu leisten. Zahlungen müssen nur auf ein Konto geleistet werden, das unmittelbar der Eigentümergemeinschaft zusteht. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Vermögenssonderung und infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG. 

Verlangt der Verwalter dennoch Zahlungen auf ein Treuhandkonto, kann die Zahlung zurückbehalten werden. Dies gilt zumindest für den Fall, dass dadurch die Liquidität der WEG nicht gefährdet wird. 

AG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014, Az.: 10 C 24/14

 

Quelle: http://www.mlseminare.de