Hat der WE einer WEG Anlage in jedem Fall einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten (bisher: MEA; gewünscht: Wohn- oder Nutzfläche), wenn der bisherige Verteilungsschlüssel ihn um mehr als 25 % bennachteiligt?

Rechtsfrage:

Hat der WE einer gemischt genutzten WEG Anlage in jedem Fall einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten (bisher: MEA; gewünscht: Wohn- oder Nutzfläche), wenn der bisherige Verteilungsschlüssel ihn um mehr als 25 % benachteiligt?

Hierzu BGH, Urteil vom 17.12.2010 – Az. V ZR 131/10:

Nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kann die Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels von jedem ME verlangt werden, wenn sich für ihn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Ein solch schwerwiegender Grund im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 3 WEG setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden WE zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 %) höheren Belastung als einer Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt, was vorliegend der Fall ist.

Allerdings bedarf es noch einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verlässlichkeit der Verteilung und der daraus folgenden Vorhersehbarkeit der Belastungen für die Eigentümer zu berücksichtigen. Diesen Grundsätzen würde eine Änderung der Kostenverteilung nach der jeweiligen tatsächlichen Nutzung der einzelnen Einheiten wegen der damit wiederholten Änderungen des Verteilungsschlüssels widersprechen, denn diese unterliegt einem dauernden Wechsel. Hinzu kommt, dass der gem. TE vorgegebene, vermeintlich nicht sachgerechte Verteilungsschlüssel „MEA“ und die damit verbundene Kostenbelastung beim Erwerb des Teileigentums bereits erkennbar war. Hierauf haben sich auch die weiteren WE eingestellt. Ein Festhalten an der bisherigen Regelung erscheint daher nicht grundsätzlich unbillig bzw. sachgerecht. Denn bei unterschiedlicher Nutzung der Sondereigentumseinheiten ist deren Größe kein hinreichender Maßstab zur Bestimmung der anteiligen Kostenverursachung.

Anmerkung Fries Immobilienteam:

Nach dieser Rechtsprechung scheidet in gemischt genutzten WEG-Anlagen ein Anspruch des WE auf Abänderung des Verteilungsschlüssels nach Wohn- oder Nutzflächen grundsätzlich aus;  unabhängig davon kann die Mehrheit der WE eine solche Änderung des Verteilungsschlüssels beschließen; der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Quelle: www.friesrae.de