Haftung des Scheinverwalters


Derjenige, der ohne als Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt zu sein tatsächlich Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung wahrnimmt, insbesondere über gemeinschaftliche Geldmittel verfügt, haftet der Gemeinschaft nach Grundsätzen des Auftragsrechts, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können.

 

OLG Hamm – LG Bielefeld – AG Bielefeld
25.10.2007
15 W 180/07

Quelle: http://www.rechtscentrum.de