Haftung des faktischen Verwalters

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 entschieden, dass derjenige, der ohne als Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt zu sein, tatsächlich Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung wahrnimmt und insbesondere über gemeinschaftliche Geldmittel verfügt, der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Auftragsrechts haftet. Der Verwalter könne sich dabei nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen.

Praxistipp

Jedem Mitglied von Wohnungseigentümergemeinschaften kann nur davon abgeraten werden, die Aufgaben des Verwalters ohne entsprechenden Beschluss zu übernehmen. Eine solche Tätigkeit ist als Auftragsverhältnis und nicht als bloßes Gefälligkeitsverhältnis zu bewerten. Wer z.B. Aufträge im Namen der WEG ohne Mehrheitsbeschluss erteilt ist der WEG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Er haftet sogar für leichte Fahrlässigkeit.

 

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: : OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2007, 15 W 180/07 – www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php