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Enthält die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine eindeutig anderslautende Erklärung, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit eine Klage auf Entfernung bzw. hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums ab, da die Klage nur gegen einen anderen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erhoben worden war.
Die Klägerin
und die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Münchner Osten. Beide verfügen über das Sondernutzungsrecht direkt aneinander grenzender Gartenanteile. Auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten steht etwa ca. 50 cm neben der beiderseitigen Grenze eine etwa 12 m hohe Wildkirsche (prunus aviae). Die Äste des vor 20 Jahren in Übereinstimmung mit den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen gepflanzten Baumes überragen die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin. Anträge der Klägerin auf Fällung des Vogelkirschbaumes wurden im März und Mai 2017 von der Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde abgelehnt und zuletzt lediglich eine Kroneneinkürzung im Feinastbereich bis max. 1 m zur Ostseite und max. 0,5 m zur Südseite bei Reduzierung des Kronenvolumens bis max. 25 % genehmigt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von Schädlingen, insbesondere von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen und leide an der Baumkrankheit Nectria qualligena (Krebs). Die Krankheit breite sich auf Pflanzen der Klägerin aus. Die Beklagten berufen sich darauf, dass sich die Klage richtigerweise gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft richten müsse.
In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass „die behördlich geforderten Bäume […] auf den Gemeinschaftsflächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu „zahlen“ sind. Im Anschluss daran heißt es, „die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zu Lasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten“.
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht
. Zwar könnten die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern
auferlegen. Allerdings erfordere dies eine klare und eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibe es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen seien, spreche nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten der Baumpflege von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen seien und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibe.
Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhalte keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten bzw. instand zu setzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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