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Im vorliegenden Fall war nach einem WEG-Beschluss die Hausordnung ergänzt worden – nun sollte das Grillen mit offener Flamme verboten sein. Einer der Eigentümer war hiermit nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss, da nun der auf der Dachterrasse errichtete Grill nicht mehr nutzbar sei. Dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls wäre auch eine zahlenmäßige Beschränkung des Grillens möglich und ausreichend gewesen.
Das Gericht enttäuschte den Kläger – die Aufnahme eines Grillverbots in der Hausordnung war zulässig. Es war unerheblich, ob auch eine zahlenmäßige Beschränkung möglich gewesen wäre und auch auf die Frage, ob das Grillen mittels einer offenen Flamme auf der Dachterrasse sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG bewegte war unerheblich. Welche Regelungen konkret in einer Hausordnung enthalten sind, steht nämlich im Ermessen der Wohnungseigentümer. Ein Grillverbot ist zum Zwecke des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich.
Der Umstand, dass der Grill der Kläger bereits errichtet war, führte nicht dazu, dass schutzwürdige Belange dem Verbot entgegenstehen. Zwar muss ein Mehrheitsbeschluss schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer grundsätzlich berücksichtigen, jedoch nur bei Abänderungen einer bestehenden Hausordnung. Vorliegend war aber eine Ergänzung erfolgt, was jederzeit durch Mehrheitsbeschluss zulässig ist. Kein Eigentümer darf darauf vertrauen, dass die Hausordnung unveränderbar bleibt.
LG München I, Urteil vom 10.1.2013, Az.: 36 S 8058/12 WEG
Quelle: http://www.mlseminare.de
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