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Arbeiten in der Eigentumswohnung
Gewerbliche Nutzung
Der Eigentümer entscheidet nicht allein darüber, was hinter seiner Wohnungstür beruflich passiert.
Streng genommen gibt es gar keine Eigentumswohnung. Das Gesetz kennt den Begriff nicht, sondern spricht vom Wohnungseigentum. Diese Räume sind zu Wohnzwecken bestimmt. Dazu gehören immer eine Küche oder wenigstens ein Raum mit Kochgelegenheit, Wasseranschluss, Ausguss und WC.
Das Gesetz spricht vom Teileigentum, wenn die Räume gewerblich oder beruflich genutzt werden. Das Teileigentum kann eine abgeschlossene Einheit im Haus sein oder einzelne Räume innerhalb einer Wohnung.
Das Gesetz unterscheidet also streng nach der Zweckbestimmung und die Eigentümergemeinschaft kann das Gebäude entsprechend aufteilen. Die Teilungserklärung und/ oder die Gemeinschaftsordnung halten die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum fest. Das Grundbuchamt bewahrt diesen einstimmigen Beschluss auf. So muss sich auch ein neuer Eigentümer daran halten. Nur wenn alle Eigentümer zustimmen, kann die Entscheidung wieder geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.
Erlaubte und unerlaubte Berufe Auch wenn die Wohnung nur als Wohnungseigentum gekennzeichnet ist, sind bestimmte Berufe erlaubt.
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Verbietet die Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich eine berufliche und gewerbliche Nutzung, ist sie erlaubt, wenn die Voraussetzung erfüllt ist: Die abweichende Nutzung stört genauso wenig wie die bestimmungsgemäße Nutzung. Dann sind folgende Berufe in der Eigentumswohnung erlaubt: Urteile dazu: KG Berlin, Aktenzeichen 24 W 5760/93 BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 137/98 BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 89/96
Folgende Berufe sind nicht erlaubt in der Eigentumswohnung: |
Teileigentum Laden und Büro? Was ist erlaubt?
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Sind Räume als Teileigentum ausgewiesen, ist prinzipiell jeder Beruf und jedes Gewerbe erlaubt: Gaststätte, Café oder auch Chemische Reinigung. Dennoch kann die Gemeinschaft einen Riegel vorschieben für bestimmte Einrichtungen und schränkt die Nutzung ein. Es heißt dann zum Beispiel: Teileigentum Laden oder Teileigentum Büro. Eine Voraussetzung weicht die Einschränkung aber wieder auf: Die abweichende Nutzung stört genauso wenig wie die bestimmungsgemäße Nutzung. |
Das Gesetz hat die Nutzungsbeschränkung definiert:
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Nutzungsart | zulässig | unzulässig | |||||
Laden | Vertrieb von Waren innerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten, ohne Verzehr. Urteil: BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 121/92 |
Billard-Café Urteil: OLG Zweibrücken AZ 3 W14,15/87 |
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Laden | Sauna mit üblichen Ladenöffnungszeiten, ohne Verzehr, ohne Getränkeausschank. Urteil: BayObLG AZ 2 Z 65/85 |
Café außerhalb der Ladenöffnungszeiten. Urteil: BayObLG AZ 2 Z 107/83 |
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Laden | Gaststätte Urteil: BayObLG AZ 2 Z BR 134/99 |
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Laden | Imbissstube Urteil: BayObLG AZ 2 Z BR 103/99 |
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Laden | Pizza-Liefer-Service Urteil: BayObLG AZ 2 Z BR 161/97 |
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Laden | Spielothek Urteil: KG Berlin AZ 24 W 6087/89 |
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Büro | Ausbau für Wohnzwecke Urteil: OLG Stuttgart Aktenzeichen 8 W 297/86 |
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Dach/ Speicher | Ausbau für Wohnzwecke Urteil: BayObLG AZ 2 Z 130/93 |
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Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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