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Rechtsfrage:
Ist der einzelne Miteigentümer daran gehindert, gegenüber dem Veräußerer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentums Gewährleistungsansprüche aus seinem Kaufvertrag geltend zu machen, wenn die WEG die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen als Gemeinschaftsaufgabe per Beschluss an sich gezogen hat? Welche Folgen haben in diesem Fall die Verhandlungen der WEG für die Verjährung von Ansprüchen des Miteigentümers?
Hierzu BGH – Urteil vom 18.08.2010 – Az.: VII ZR 113/09:
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Baumängeln am gemeinschaftlichen Eigentum an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.
Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft in diesem Fall Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen gesetzten Frist entstehen.
Quelle: www.friesrae.de
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