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Genehmigen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung vorbehaltlos die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung, kann darin zumindest dann zugleich die Entlastung des Verwalters liegen, wenn der Beirat bestätigt, die Abrechnung geprüft zu haben und der Verwalter daraufhin für weitere fünf Jahre gewählt wird. Einer ausdrücklichen Entlastung bedarf es dann nicht.
Ist der Verwaltungsbeirat seiner Kontrollpflicht nur unzureichend nachgekommen, muss sich die Eigentümergemeinschaft dieses Versäumnis zurechnen lassen. Wegen der erfolgten Entlastung kann die Gemeinschaft daher auch dann keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen, wenn später unberechtigte Geldentnahmen im maßgeblichen Zeitraum festgestellt werden.
Beschluss des OLG Düsseldorf von 09.11.2001
3 Wx 13/01
ZMR 2002, 294
RdW 2002, 606
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