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Eine Regelung in der Hausordnung, die das Abstellen von Fahrrädern in Wohnungen verbietet, ist zulässig. Fahrradbesitzer werden dadurch nicht gegenüber Nutzern von Kinderwagen oder Rollstühlen diskriminiert.
Hintergrund: Eine Eigentümerversammlung änderte die Hausordnung, sodass Fahrräder nur in gemeinschaftlichen Fahrradräumen, privaten Tiefgaragenstellplätzen oder Kellerräumen abgestellt werden dürfen. Das Abstellen in Wohnungen wurde verboten, um Verschmutzungen und Beschädigungen durch den Transport zu verhindern.
Ein Eigentümer klagte, da er ein teures Fahrrad besitzt und es vor Diebstahl schützen möchte. Er forderte, das Fahrrad in seiner Wohnung abstellen zu dürfen.
Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Beschluss bleibt innerhalb des Ermessens der Eigentümergemeinschaft. Das Verbot verletzt nicht den Kernbereich des Eigentums, da das Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung kein wesentlicher Bestandteil der Nutzung ist. Außerdem wird keine unzulässige Diskriminierung gegenüber Fahrradbesitzern vorgenommen, da Kinderwagen und Rollstühle aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden. Auch schutzwürdige Interessen der Eigentümer wurden berücksichtigt, und der Beschluss ist nicht unverhältnismäßig.
(LG München I, Urteil v. 23.11.2017, 36 S 3100/17 WEG)
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