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Ein Eigentümer, der für die Wohnungseigentümergemeinschaft Aufgaben der Verwaltung
wahrnimmt, ohne Verwalter zu sein, hat keine weiter reichenden Befugnisse als ein offiziell bestellter Verwalter. Auch wenn er bereits seit Jahren über die Konten der WEG verfügt und diese verwaltet, darf er nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer über diese Gelder verfügen. Er kann nicht selbständig ohne jegliche Ermächtigung der Übrigen entscheiden, Bäume im Garten der Gemeinschaft zu roden und beispielsweise Kirschlorbeersträucher anzupflanzen. Tut er dies dennoch, muss er auch die Kosten hierfür übernehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Sträucher eingehen und der Gemeinschaft nicht einmal mehr ein Gegenwert zur Verfügung steht. So entschieden die Richter des OLG Hamm mit Beschluss vom 25. Oktober 2007, AZ 15 W 180/07.
Quelle: Rechtsanwältin Bettina Baumgarten – www.bethgeundpartner.de
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Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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