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Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes – wie z. B. das Dach – gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind, unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind insoweit – vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung – gemäß § 16 Absatz 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung Sondereigentums müssten die jeweiligen Eigentümer aufkommen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2003, Aktenzeichen I-3Wx 235 und 240/03
Kommentar:
Zwar können Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, wie z. B. Kellerräume, Garagen oder Garagen-Stellplätze, sondereigentumsfähig sein, was aber nicht bedeutet, dass eine oder mehrere freistehende Garagen auch hinsichtlich der tragenden Teile des Garagengebäudes, also der Fundamente, der tragenden Mauern und des Daches usw., zum Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers gehören. Dieses ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 5 Absatz 1 und 2 und 3 WEG. Nach § 3 Absatz 1 WEG kann Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Hieraus ergibt sich, dass das Gesetz zunächst nur von der Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, nicht aber eines ganzen Gebäudes ausgeht. Auch wenn die inneren Räumen der Garage mit ihren einzelnen Bestandteilen, wie z. B. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nicht zum Sondereigentum gehören, so gilt dies nicht für die das Sondereigentum umschließenden tragenden Außenmauern, das Dach und die übrigen konstruktiven Teile des Gebäudes.
Autor: Jutta Breiholdt
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