Frage • Wie ist vorzugehen, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einzelne Untergemeinschaften über die Verteilung bestimmter Kosten zu entscheiden haben, ohne dass vorgesehen ist, dass die Untergemeinschaften eigenständige Jahresabrechnungen erstellen?

 

 

Antwort • Das LG München I empfiehlt folgendes dreistufige Vorgehen: • 1. Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung und Zuweisung bestimmter Kosten zu den Untergemeinschaften durch die Gesamtgemeinschaft entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung • 2. Verteilung der zugewiesenen Kosten durch die jeweiligen Untergemeinschaften • 3. Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen durch die Gesamtgemeinschaft unter Übernahme der durch die Untergemeinschaften vorgegebenen Kostenverteilung für die den Untergemeinschaften zugewiesenen Kosten LG München I, Urteil vom 2.6.2014 , 1 S 3223/12

 

Quelle: Dr. Olaf Riecke