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Landgericht München I, Urteil vom 06.07.2015
– 1 S 22070/14 WEG –
Wohnungseigentümer muss mangels beschlossener Genehmigung Gartenhaus entfernen
Errichtet ein Wohnungseigentümer in dem von einem Sondernutzungsrecht umfassten Garten ein Gartenhaus, ohne die erforderliche Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft, muss er dieses wieder entfernen. Eine von einem anderen Wohnungseigentümer erklärte formlose Zustimmung zur baulichen Veränderung ist dabei unerheblich. Die Genehmigung muss vielmehr im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft erteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stand den Eigentümern einer Erdgeschosswohnung ein Sondernutzungsrecht an dem Garten zu. Sie errichteten in diesem ein Gartenhaus und eine mobile Holzterrasse. Die Eigentümer der darüber liegenden Wohnung waren damit aber nicht einverstanden und erhoben daher Klage auf Beseitigung des Gartenhauses und der mobilen Holzterrasse. Sie verwiesen auf die fehlende Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung hielten die Klage für unberechtigt. Sie führten an, dass die Kläger anlässlich einer Gartenbegehung ihre Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses erteilt haben. Sie können nunmehr nachträglich nicht dessen Beseitigung verlangen.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteilte daher die Beklagten zur Beseitigung des Gartenhauses sowie der mobilen Holzterrasse. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.
Landgericht bejaht Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern habe zunächst ein Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses zugestanden. Dieses habe eine bauliche Veränderung dargestellt und den Gesamteindruck des Gartens optisch verändert und zudem eine intensivere Nutzung des Gartens erlaubt. Somit habe eine Beeinträchtigung nach § 14 Nr. 1 WEG vorgelegen, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft habe. Eine solche habe aber nicht vorgelegen.
Formlose Zustimmung eines Wohnungseigentümers begründet kein Recht zur baulichen Veränderung
Die Zustimmung müsse nach Ansicht des Landgerichts im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden. Die isolierte, formlose Zustimmung eines beeinträchtigten Wohnungseigentümers außerhalb eines Beschlussverfahrens sei grundsätzlich bedeutungslos.
Kein Ausschluss des Beseitigungsanspruchs aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
Die Kläger seien mit ihrem Beseitigungsanspruch nicht wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen, so das Landgericht, weil sie angeblich ihre Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses erklärt haben. Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, löse eine isoliert außerhalb eines Beschlussverfahrens formlos erklärte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung den Missbrauchseinwand nach § 242 nicht aus. Zum einen würde damit die Schutzfunktion des Beschlussverfahrens weitgehend wirkungslos. Zum anderen handele selbst der Eigentümer nicht treuwidrig, der die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, wenn er bei der Beschlussfassung der baulichen Maßnahmen zugestimmt hatte.
Anspruch auf Entfernung der mobilen Holzterrasse
Nach Auffassung des Landgerichts stehe den Klägern auch der Anspruch auf Beseitigung der mobilen Holzterrasse zu. Diese habe ebenfalls den Gesamteindruck des Gartens optisch verändert sowie eine intensivere Nutzung des Gartens erlaubt und somit eine Beeinträchtigung nach § 14 Nr. 1 WEG dargestellt. Für unerheblich hielt das Gericht, ob die Terrasse als eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG zu werten ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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